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Dead_Cow
25.02.2012, 20:44
Kein zweiter Auskunftsanspruch bei Abmahnung? Rasch verlor vor dem LG Frankfurt


Die Rechtsanwälte Rasch haben kürzlich ein Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt verloren.
Irrtümlicherweise wurde beim ersten Auskunftsverfahren ein Minderjähriger als Anschlussinhaber festgestellt.
Die Kläger verloren aber letztlich vor Gericht,
weil die Abfrage der gleichen IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen führte
und der Vater nicht „auf Verdacht“ abgemahnt werden durfte.
Eigentlich ist alles ganz simpel und läuft seit Jahren tausendfach nach dem gleichen Schema ab.
Ein Filesharer bietet eine urheberrechtlich geschützte Datei beim Transfer Dritten an, dessen IP-Adresse wird mitgeschnitten.
Später wird der Anschlussinhaber mit Hilfe des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches ermittelt.
Problematisch wird es, wenn dem Internet-Anbieter Fehler unterlaufen und der Falsche dingfest gemacht wird.

So geschehen diesen Mittwoch, den 22. Februar 2012.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat mit einem Urteil zu Ungunsten der Kanzlei Rasch und der Universal Music GmbH entschieden.
Die ProMedia GmbH hatte eine IP-Adresse ermittelt,
die nach einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch über einen Internet-Provider zu einem Minderjährigen führte.
Da ein Minderjähriger aber keinen Telekommunikations-Vertrag abschließen kann,
nahm die Kanzlei Rasch die Abmahnung gegen den Minderjährigen zurück.
Der Provider konnte nicht glaubhaft darlegen, wie der Name des minderjährigen Sohnes in die erste Auskunft gelangen konnte.
Anschließend wurde der Vater des Sohnes abgemahnt und erst dann wurde ein zweites Auskunftsverfahren angestrengt.
Im Ergebnis wurde dann der abmahnenden Kanzlei mitgeteilt, dass tatsächlich der Vater der Anschlussinhaber sei.

Trotzdem ging das Verfahren zu Ungunsten von Rasch und Co. aus.
Der Widerspruch oder die Besonderheit, die den Rechtsanwälten Rasch letzten Endes zum Verhängnis wurde,
war der Umstand, dass die Abfrage der gleichen IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen führte.
Nach Ansicht der GGR Rechtsanwälte, die den Abgemahnten vertreten haben,
war die zweite Abfrage nicht mehr vom Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG gedeckt.
Warum? Weil eine Rechtsverletzung aufgrund der falschen Auskunft des Providers nicht mehr offensichtlich war.

Man sieht:
Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der Daten beim Auskunftsverfahren
können eine Abmahnung mitunter ins Leere laufen lassen.
Leider werden die gerichtlichen Beschlüsse zur Auskunftserteilung häufig nicht intensiv genug geprüft.



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